§1 Name und Sitz
Der Verein führt den Namen „Sakura e. V.“. Er hat seinen Sitz in Parchim und soll dort in das Vereinsregister eingetragen werden. Der Name wird sodann mit dem Zusatz „eingetragener Verein“ (e. V.) versehen.
§2 Zweck
Zweck des Vereins ist die planmäßige Förderung des Sports, insbesondere des Karate Sportes. Der Verein pflegt die sportliche Ertüchtigung und Erziehung seiner Mitglieder durch Leibesübungen in den verschiedenen Abteilungen. Er ist in politischer, konfessioneller und rassischer Hinsicht neutral. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke, sondern ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke.
Seine Organe arbeiten ehrenamtlich. Alle Mittel des Vereins sind für die gemeinnützigen Zwecke gebunden und entweder laufend für diese zu verausgaben oder zweckgebundenen Rücklagen zuzuführen. Der Nachweis über die Verwendung ist durch ordnungsgemäße Rechnungslegung zu erbringen. Erträge werden einer Rücklage zugeführt, wenn und solange dies erforderlich ist, um die satzungsmäßigen Zwecke nachhaltig erfüllen zu können.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus den Mitteln des Vereins. Die Mitglieder des Vorstandes können für die ehrenamtliche Tätigkeit eine pauschale Auslagenaufwendung gemäß Beschluss der Mitgliederversammlung erhalten.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
§3 Geschäftjahr
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§4 Mitgliedschaft
Dem Verein gehören an:
a) Ordentliche Mitglieder
b) Jugendliche unter 18 Jahren
c) Ehrenmitglieder
Die Mitgliedschaft ist freiwillig. Sie beginnt mit dem Ersten des Monats, in dem der Beitritt erklärt wird.
Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Bei Ablehnung der Aufnahme eines Antragstellers sind diesem die Ablehnungsgründe mitzuteilen. Ein Rechtsanspruch besteht nicht.
Mitglied des Vereins kann werden, wer die Satzung anerkennt. Minderjährige haben ihrer Beitrittserklärung die Unterschrift des Sorgeberechtigten beizufügen.
Zu Ehrenmitgliedern können von der Mitgliederversammlung Personen ernannt werden, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben. Sie haben die Rechte eines Mitglieds, sind aber von der Beitragszahlung befreit.
§5 Ende der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt
a) durch Austritt
b) durch Tod
c) durch Ausschluss
d) durch Auflösung des Vereins
Mit dem Ausscheiden aus dem Verein gehen alle Mitgliederrechte verloren. Bestehende Verpflichtungen sind zu erfüllen.
§6 Austritt
Der Austritt ist nur jeweils zum Ende eines Quartals möglich und muss dem Vorstand bis zum 3. Kalendertag des letzten Monats im Quartal schriftlich mitgeteilt werden. Vom Zeitpunkt der Austrittserklärung an ruht das Stimmrecht des Mitglieds.
§7 Haftung des Vereins
Der Verein haftet nicht für die durch Teilnahme an Sportveranstaltungen eingetretenen Unfälle und deren Folgen, ebenso nicht für den Verlust oder die Beschädigung der zu Vereinsveranstaltungen mitgebrachten Kleidungsstücke oder sonstigen Gegenständen.
§8 Disziplinarmaßnahmen
Der Vorstand kann gegen ein Mitglied folgende Disziplinarmaßnahmen verhängen:
a) Verwarnung
b) Verweis
c) Wettkampf- und Trainingssperren
d) Ausschluss
Besonders folgende Verstöße ziehen Disziplinarmaßnahmen nach sich:
a) nachweislich Schädigung des Ansehens und der Interessen des Vereins
b) unehrenhafte Handlungen
c) Verstoß gegen die Satzung
Der Betroffene ist schriftlich zwecks Anhörung zur Vorstandssitzung zu laden. Bei Nichterscheinen ist eine Anhörung zu entscheiden. Dem Gemaßregelten oder ausgeschlossenen Mitglied steht die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, welche dann endgültig entscheidet.
§9 Beiträge und Aufnahmegebühren
Die Mitglieder verpflichten sich, Beiträge in Geld zu zahlen. Die Höhe des Beitrages und der Aufnahmegebühr wird durch die Mitgliederversammlung festgesetzt. Der Beitrag ist vierteljährlich im Voraus zu entrichten. Über Beitragsermäßigung oder Beitragsfreiheit entscheidet der Vorstand.
§10 Stimmrecht und Wahlen
Auf der Mitgliederversammlung hat jedes volljährige Mitglied 1 Stimme. Eine Übertragung von Stimmen ist nicht zulässig. Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Stimmen beschlussfähig. Bei Wahlen und Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
Bei Wahlen hat im Falle der Stimmgleichheit eine Stichwahl stattzufinden. Ergibt dieser 2. Wahlgang keine Stimmenmehrheit, so hat der Vorsitzende der Wahlkommission das Los zu ziehen.
Der gewählte Vorstand bleibt 4 Jahre im Amt, bis er entweder zurücktritt oder eine Neuwahl durch die Mitgliederversammlung vorgenommen wird. Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes haben die übrigen Vorstandsmitglieder das Recht eine Ersatzperson bis zur nächsten Mitgliederversammlung zu bestellen.
§11 Satzungsänderungen
Änderungen der Satzung können auf den Mitgliederversammlungen mit 3/4 Mehrheit der anwesenden Stimmen beschlossen werden. Anträge müssen mindestens 8 Tage vorher beim Vorstand schriftlich eingehen.
§12 Vereinsgremien
Die Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand
c) die Ausschüsse
d) die Jugendversammlung
Die Ausschüsse werden durch den Vorstand bei Bedarf eingesetzt.
§13 Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie hat in der zweiten Jahreshälfte jeden Kalenderjahres stattzufinden. Sie ist mindestens 3 Wochen vorher unter Angabe der Tagesordnung durch den Vorstand schriftlich einzuberufen.
Die Tagesordnung hat folgende Punkte zu enthalten:
– Feststellung der stimmberechtigten und vertretenen Stimmen
– Genehmigung der Niederschrift der letzten Mitgliederversammlung
– Jahresbericht des Vorstandes
– Kassenbericht
– Bericht der Kassenprüfer
– Entlastung des Vorstandes und die Neuwahl des Vorstandes, soweit diese beantragt wurde
– Wahl der Kassenprüfer
– Vorlage des Haushaltsplanes
– Anträge
– Verschiedenes
Anträge zur Mitgliederversammlung sind mindestens 8 Tage vorher beim Vorstand einzureichen. Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, das vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist.
§14 Außerordentliche Mitgliederversammlung
Auch außerordentliche Mitgliederversammlungen können durch den Vorstand einberufen werden. Die Einladung muss mindestens 3 Wochen vor dem Termin unter Angabe der Tagesordnung erfolgen.
Auf schriftlichen Antrag von 1/4 der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins hat der Vorstand ebenfalls eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Der Antrag muss Zweck und Gründe enthalten.
§15 Vorstand
Die Leitung des Vereins obliegt dem Vorstand. Der Vorstand besteht aus:
a) dem 1. Vorsitzenden
b) dem 2. Vorsitzenden
c) dem Kassenwart
d) Verantwortlicher für Öffentlichkeitsarbeit und Presse
Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind die oben unter a, b, c und d genannten Personen. Sie vertreten den Verein mit 2 Personen gerichtlich und außergerichtlich nach innen und außen.
Zu den Vorstandssitzungen wird schriftlich mindestens 1 Woche vorher eingeladen. Bei Beschlussfassung entscheidet die einfache Mehrheit der erschienen Vorstandsmitglieder.
Der Vorstand kann Ordnungen verabschieden und bis zur nächsten Mitgliederversammlung in Kraft setzen. Die Mitgliederversammlung entscheidet dann über diese Ordnung.
Ist einer der Vorstandsmitglieder verhindert, vertritt ihn der 1. Vorsitzende.
§16 Obleute der Abteilungen
Die Obleute (Abteilungsleiter) leiten und organisieren den Sportbetrieb in ihren Abteilungen. Sie sind verpflichtet, dem Vorstand jederzeit Auskunft zu erteilen.
Die Trainer und Übungsleiter können nur mit Genehmigung des Vorstandes beschäftigt werden. Auch den Umfang der Trainingsstunden sowie die Vergütung legt der Vorstand fest.
§17 Jugendarbeit
Die jugendlichen Mitglieder halten jährlich einmal eine Jugendversammlung ab, auf der sie auch einen Vereinsjugendwart wählen. Dieser soll ihre Interessen gegenüber dem Verein wahrnehmen.
§18 Kassenprüfung
Auf jeder Mitgliederversammlung werden 2 Kassenprüfer gewählt. Sie sind gehalten, mindestens einmal jährlich unvermutete Kassenprüfungen in rechnerischer und sachlicher Hinsicht vorzunehmen. Der Mitgliederversammlung ist ein abschließender Kassenbericht zu geben.
Die Kassenprüfer dürfen nicht aus dem Personenkreis von § 15 a, b, c der Satzung kommen.
Der Aufforderung der Kassenprüfer zur Vorlage der Kassenbücher und der Belege hat der Kassenwart innerhalb einer Woche nachzukommen.
§19 Auflösung des Vereins
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an das Rote Kreuz, Kreisverband Parchim e. V., Pestalozziweg 19, 19370 Parchim, zwecks Verwendung für ausschließlich gemeinnützige, mildtätige Zwecke.
§20 Sonstiges
In Angelegenheiten, die eine besondere Regelung in dieser Satzung nicht erfahren haben, entscheidet der Vorstand. Die Satzung wurde unter Berücksichtigung der auf der Mitgliederversammlung vom 18. Dezember 2010 gefassten Beschlüsse überarbeitet.